Aktuelle News aus der Gemeinde Callenberg

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Für die Berechnung im Grundsteuerbescheid wird das sogenannte Bewertungsgesetz (BewG) herangezogen. Eigentümer sollten es sich am besten parallel im Internet aufrufen. Und dann gilt es, Punkt für Punkt durchzugehen:

Liegenschaftszinssatz:

Hängt von der Art des Eigentums ab und eventuell vom Bodenrichtwert. Wie hoch der Zins ist, können Eigentümer in § 256 BewG prüfen.

Restnutzungsdauer des Gebäudes:

Differenz aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (in der Regel 80 Jahre) und dem Alter des Gebäudes (2022 minus Baujahr), mindestens aber 24 Jahre.

Rohertrag:

Hierzu liest man in Anlage 39 BewG die Nettokaltmiete ab sowie unter Punkt II die Prozente der Mietstufen von -20 bis +40. Diese ergeben sich aus der Tabelle im Anhang zu § 1 der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden im Sinne des § 254 BewG. Die monatliche Nettokaltmiete wird dann mit zwölf multipliziert.

Garagenstellplätze:

Pro Garage sind es 35 Euro im Monat, darauf erneut die Mietniveaustufe anwenden und mit zwölf multiplizieren. Das ergibt dann den Rohertrag. Zusammen mit dem Rohertrag für die Wohnung ergibt das den Rohertrag fürs Grundstück.

Reinertrag des Grundstücks:

Ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Diese Prozentzahl findet man in Anlage 40 BewG.

Kapitalisierter Reinertrag des Grundstücks:

Dafür wird der Reinertrag mit dem Vervielfältiger multipliziert. Der Wert ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 37 des BewG.

Umrechnungskoeffizient:

Wird in Abhängigkeit der Größe des Grundstücks berechnet, zu finden in Anlage 36 des BewG.

Abzinsungsfaktor:

Kann in der Tabelle in Anlage 41 des BewG ermittelt werden.

Abgezinster Bodenwert:

Der wird so berechnet: Fläche x Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient x Abzinsungsfaktor. Ohne den Abzinsungsfaktor ergibt sich der Bodenwert vor Abzinsung.

Ermittlung des Grundsteuerwerts:

Summe aus kapitalisiertem Reinertrag des Grundstücks und abgezinstem Bodenwert.

Prüfung des Mindestwerts:

Nun wird nur noch kontrolliert, ob 75 Prozent des Bodenwerts vor Abzinsung vielleicht doch mehr sind als der berechnete Grundsteuerwert. Wenn das so sein sollte, ist dieser Wert der Grundsteuerwert.

 

Quelle: Haus & Grund

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