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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V. mit § 78 Abs. 1 Pkt. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2022 an die Gemeinde Callenberg zu entrichten haben, hiermit festgesetzt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer 2023 ist in gleicher Höhe und zu den angegebenen Fälligkeitszeitpunkten entsprechend den zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheiden 2015 oder eines späteren Grundsteueränderungsbescheides, wie in dem Feld „Grundsteuer ab ...“ ausgewiesen, zu entrichten. Eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Callenberg, Falken, Rathausstraße 40, 09337 Callenberg schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Gemeindeverwaltung Callenberg eingegangen ist. Auch wenn Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung Callenberg erhoben wurde, ist die Steuer gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung fristgerecht zu entrichten.

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